
Satzung
des Vereins „Förderverein der Heiligen-Geist-Kirche Wacken e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Heiligen-Geist-Kirche Wacken“ und hat seinen Sitz in Wacken.
(2) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und den Zusatz „e.V.“ führen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne der § 51 ff des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(1) Der Verein macht es sich zur Aufgabe, Maßnahmen zur Sanierung, Erhaltung und Ergänzung des Bauwerks und der Ausstattung der Heiligen-Geist- Kirche Wacken, der Außenanlagen sowie die Förderung kirchlicher und kultureller Veranstaltungen und Organisationen zu unterstützen.
(2) Der Verein ist überkonfessionell und wendet sich an alle Personen und Institutionen, die die Zwecke gem. Abs. 1 als verpflichtende Aufgabe anerkennen.
(3) Der Verein befasst sich im Einzelnen mit den Aufgaben:
a) Hilfsbereitschaft und Hilfe für die Erhaltung und Ausstattung gem. § 2, Abs. 1
b) Finanzielle Mittel für die Aufgaben gem. § 2, Abs. 1 durch die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Generierung von Spenden zu beschaffen
c) Diese Mittel für den genannten Zweck sachgemäß zu verwenden
d) Die Öffentlichkeit mit publizistischen Mitteln auf den historischen und kulturellen Wert des geförderten Bauwerks hinzuweisen
e) Marketingmaßnahmen für die Einwerbung von Spenden durchzuführen
§ 3 Mittelverwendung
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder erfolgt aufgrund schriftlichen Antrags durch Vorstandsbeschluss.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch Kündigung zum Schluss des Kalenderjahres und muss nicht begründet werden. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand spätestens zum 1. Oktober erfolgen.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es seinen Pflichten als Mitglied grob verletzt hat oder mit den Beitragszahlungen länger als ein Jahr in Verzug ist. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht der Widerspruch, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich beim Vorstand eingehen muss, zu. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung unter Ausschluss des Rechtsweges endgültig.
(5) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Wahl des Vorstandes.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Freiwillige Zahlungen, die die Beitragshöhe überschreiten, gelten als Spende im Sinne des Abgabenrechts.
(2) Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzendem/r,
2. Stellv. Vorsitzendem/r,
3. Kassenwart/in,
4. Schriftführer/in und
5. Beisitzer/in.
(2) Der / die Vorsitzende und der / die Kassenwart/in werden im Jahr der Gründung für 2 Jahre gewählt. Der / die stellv. Vorsitzende/r und der / die Schriftführer/in und der / die Beisitzer/in werden im Jahr der Gründung für ein Jahr gewählt und danach alle 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die gewählten Mitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so nehmen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die Aufgaben kommissarisch bis zur Wahl eines Nachfolgers wahr. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstands.
(4) Aktive Mitglieder des Kirchengemeinderates dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
(5) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
1. dem / der Vorsitzende/n
2. dem /der Stellvertreter/in Jede/r ist allein vertretungsberechtigt.
(6) Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.
(7) Der Vorstand tritt auf schriftliche Einladung der / des Vorsitzende in der Regel zweimal im Jahr und sonst nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(8) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Laufende Geschäftsführung,
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
c) Einberufung der Mitgliederversammlung,
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
e) Verwaltung des Vereinsvermögens und der Buchführung,
f) Erstellen des Jahresabschlusses,
g) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
(9) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(11) Über die Vorstandsitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer/innen, gefasste Beschlüsse und Abstimmergebnisse enthalten soll.
(12) Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung vorab erklären.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Juristische Personen entsenden einen bevollmächtigte/n Vertreter/in. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Kassenprüfer/innen
c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
d) Satzungsänderungen
e) Auflösung des Vereines
f) Entlastung des Vorstandes
g) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 4 Abs. 4
h) Jährliche Festlegung der Mittelverwendung
(2) Die jährliche Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres durch den Vorstand an einem von ihm zu bestimmenden Ort einzuberufen und durch ein Vorstandsmitglied zu leiten.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder durch den Vorstand einberufen werden.
(4) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch öffentliche Bekanntgabe einzuladen. Für die öffentliche Bekanntgabe reicht der rechtzeitige Aushang im Bekanntmachungskasten der Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Wacken.
(5) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form bei der / dem Vorsitzenden einzureichen.
(6) Anträge, die zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind von einem Drittel der anwesenden Mitglieder zu genehmigen.
(7) Gäste sind auf der Mitgliederversammlung zugelassen.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Bei fristgerechter Einladung ist die Versammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Beschlüsse der Organe des Vereins werden, soweit nach Gesetz und Satzung nicht anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei juristischen Personen ist die Stimmabgabe mit schriftlicher Vollmacht zulässig.
(3) Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur durch die Mitglieder-versammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(4) Wahlen erfolgen durch Zuruf. Auf Antrag eines Mitgliedes ist die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Ergibt auch diese wieder eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die / der Vorsitzende/r zieht.
(5) Über die Beschlüsse der Organe des Vereins ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem / der Vorsitzenden/r zu unterschreiben und von dem / der Protokollführer/in gegen zu zeichnen ist.
§ 10 Vereinsvermögen
(1) Der Verein erhält seine Mittel durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Spenden und sonstige Zuwendungen. Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Wacken, die es ausschließlich für die in dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung und zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben und im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert:
Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, Mobilfunknummer, E-Mailadresse und Bankverbindung
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 22.05.2025 beschlossen und tritt am 23.05.2025 in Kraft.
Schriftführer: Volker Franßen
1.Vorsitzender: Axel Kunkel