{"id":221,"date":"2025-10-12T22:06:16","date_gmt":"2025-10-12T20:06:16","guid":{"rendered":"https:\/\/foerderverein-kirchensanierung-wacken.de\/?page_id=221"},"modified":"2025-10-13T18:46:39","modified_gmt":"2025-10-13T16:46:39","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/foerderverein-kirchensanierung-wacken.de\/?page_id=221","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\n<figure class=\"wp-block-image aligncenter size-full\"><a href=\"https:\/\/foerderverein-kirchensanierung-wacken.de\/\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"250\" height=\"250\" src=\"http:\/\/foerderverein-kirchensanierung-wacken.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/image001.png\" alt=\"\" class=\"wp-image-32\" srcset=\"https:\/\/foerderverein-kirchensanierung-wacken.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/image001.png 250w, https:\/\/foerderverein-kirchensanierung-wacken.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/image001-150x150.png 150w\" sizes=\"auto, (max-width: 250px) 100vw, 250px\" \/><\/a><\/figure>\n\n\n\n<p><strong>Satzung<br><\/strong><strong>des Vereins \u201eF\u00f6rderverein der Heiligen-Geist-Kirche Wacken e.V.\u201c<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 1 Name, Sitz und Rechtsform<\/strong><br><br>(1) Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eF\u00f6rderverein der Heiligen-Geist-Kirche Wacken&#8220; und hat seinen Sitz in Wacken.<br><br>(2) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und den Zusatz \u201ee.V.\u201c f\u00fchren.<br>(3) Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 2 Zweck des Vereins<\/strong><br><br>Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne der \u00a7 51 ff des Abschnitts \u201esteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung. Er ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.<br><br>(1) Der Verein macht es sich zur Aufgabe, Ma\u00dfnahmen zur Sanierung, Erhaltung und Erg\u00e4nzung des Bauwerks und der Ausstattung der Heiligen-Geist- Kirche Wacken, der Au\u00dfenanlagen sowie die F\u00f6rderung kirchlicher und kultureller Veranstaltungen und Organisationen zu unterst\u00fctzen.<br><br>(2) Der Verein ist \u00fcberkonfessionell und wendet sich an alle Personen und Institutionen, die die Zwecke gem. Abs. 1 als verpflichtende Aufgabe anerkennen.<br>(3) Der Verein befasst sich im Einzelnen mit den Aufgaben:<br>a) Hilfsbereitschaft und Hilfe f\u00fcr die Erhaltung und Ausstattung gem. \u00a7 2, Abs. 1<br>b) Finanzielle Mittel f\u00fcr die Aufgaben gem. \u00a7 2, Abs. 1 durch die Erhebung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen und Generierung von Spenden zu beschaffen<br>c) Diese Mittel f\u00fcr den genannten Zweck sachgem\u00e4\u00df zu verwenden<br>d) Die \u00d6ffentlichkeit mit publizistischen Mitteln auf den historischen und kulturellen Wert des gef\u00f6rderten Bauwerks hinzuweisen<br>e) Marketingma\u00dfnahmen f\u00fcr die Einwerbung von Spenden durchzuf\u00fchren<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 3 Mittelverwendung<\/strong><br><br>(1) Die Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr satzungsgem\u00e4\u00dfe Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K\u00f6rperschaft fremd sind oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctung beg\u00fcnstigt werden.<br><br>(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 4 Mitgliedschaft<\/strong><br><br>(1) Mitglied des Vereins kann jede vollj\u00e4hrige, nat\u00fcrliche oder juristische Person werden.<br><br>(2) Die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder erfolgt aufgrund schriftlichen Antrags durch Vorstandsbeschluss.<br><br>(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Aufl\u00f6sung der juristischen Person. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch K\u00fcndigung zum Schluss des Kalenderjahres und muss nicht begr\u00fcndet werden. Die K\u00fcndigung muss schriftlich an den Vorstand sp\u00e4testens zum 1. Oktober erfolgen.<br><br>(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es seinen Pflichten als Mitglied grob verletzt hat oder mit den Beitragszahlungen l\u00e4nger als ein Jahr in Verzug ist. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht der Widerspruch, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich beim Vorstand eingehen muss, zu. \u00dcber den Widerspruch entscheidet die n\u00e4chste Mitgliederversammlung unter Ausschluss des Rechtsweges endg\u00fcltig.<br><br>(5) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Wahl des Vorstandes.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 5 Mitgliedsbeitrag<\/strong><br><br>(1) Der Verein erhebt einen j\u00e4hrlichen Mitgliedsbeitrag. Freiwillige Zahlungen, die die Beitragsh\u00f6he \u00fcberschreiten, gelten als Spende im Sinne des Abgabenrechts.<br><br>(2) Die H\u00f6he der Beitr\u00e4ge bestimmt die Mitgliederversammlung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 6 Organe<\/strong><br><br>Organe des Vereins sind:<br><br>1. Der Vorstand<br>2. Die Mitgliederversammlung<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 7 Vorstand<\/strong><br><br>(1) Der Vorstand besteht aus:<br>1. Vorsitzendem\/r,<br>2. Stellv. Vorsitzendem\/r,<br>3. Kassenwart\/in,<br>4. Schriftf\u00fchrer\/in und<br>5. Beisitzer\/in.<br><br>(2) Der \/ die Vorsitzende und der \/ die Kassenwart\/in werden im Jahr der Gr\u00fcndung f\u00fcr 2 Jahre gew\u00e4hlt. Der \/ die stellv. Vorsitzende\/r und der \/ die Schriftf\u00fchrer\/in und der \/ die Beisitzer\/in werden im Jahr der Gr\u00fcndung f\u00fcr ein Jahr gew\u00e4hlt und danach alle 2 Jahre. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig.<br><br>(3) Die gew\u00e4hlten Mitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so nehmen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die Aufgaben kommissarisch bis zur Wahl eines Nachfolgers wahr. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstands.<br>(4) Aktive Mitglieder des Kirchengemeinderates d\u00fcrfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.<br><br>(5) Der Vorstand im Sinne des \u00a7 26 BGB besteht aus:<br>1. dem \/ der Vorsitzende\/n<br>2. dem \/der Stellvertreter\/in Jede\/r ist allein vertretungsberechtigt.<br><br>(6) Die T\u00e4tigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.<br><br>(7) Der Vorstand tritt auf schriftliche Einladung der \/ des Vorsitzende in der Regel zweimal im Jahr und sonst nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.<br><br>(8) Der Vorstand ist f\u00fcr alle Angelegenheiten des Vereins zust\u00e4ndig, die nicht durch gegenw\u00e4rtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:<br>a) Laufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung,<br>b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,<br>c) Einberufung der Mitgliederversammlung,<br>d) Ausf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung<br>e) Verwaltung des Vereinsverm\u00f6gens und der Buchf\u00fchrung,<br>f) Erstellen des Jahresabschlusses,<br>g) Beschlussfassung \u00fcber Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,<br><br>(9) W\u00e4hlbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Vereinigung mehrerer Vorstands\u00e4mter in einer Person ist nicht zul\u00e4ssig.<br><br>(10) Der Vorstand fasst seine Beschl\u00fcsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.<br><br>(11) \u00dcber die Vorstandsitzungen ist ein Protokoll zu f\u00fchren, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer\/innen, gefasste Beschl\u00fcsse und Abstimmergebnisse enthalten soll.<br><br>(12) Ein Vorstandsbeschluss kann au\u00dferhalb einer Sitzung m\u00fcndlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung vorab erkl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 8 Mitgliederversammlung<\/strong><br><br>(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Juristische Personen entsenden einen bevollm\u00e4chtigte\/n Vertreter\/in. Ihre Aufgaben sind insbesondere:<br>a) Wahl des Vorstandes<br>b) Wahl der Kassenpr\u00fcfer\/innen<br>c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages<br>d) Satzungs\u00e4nderungen<br>e) Aufl\u00f6sung des Vereines<br>f) Entlastung des Vorstandes<br>g) Entscheidung \u00fcber den Ausschluss von Mitgliedern gem. \u00a7 4 Abs. 4<br>h) J\u00e4hrliche Festlegung der Mittelverwendung<br><br>(2) Die j\u00e4hrliche Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Gesch\u00e4ftsjahres durch den Vorstand an einem von ihm zu bestimmenden Ort einzuberufen und durch ein Vorstandsmitglied zu leiten.<br><br>(3) Au\u00dferordentliche Mitgliederversammlungen m\u00fcssen auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder durch den Vorstand einberufen werden.<br><br>(4) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch \u00f6ffentliche Bekanntgabe einzuladen. F\u00fcr die \u00f6ffentliche Bekanntgabe reicht der rechtzeitige Aushang im Bekanntmachungskasten der Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Wacken.<br><br>(5) Antr\u00e4ge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form bei der \/ dem Vorsitzenden einzureichen.<br><br>(6) Antr\u00e4ge, die zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind von einem Drittel der anwesenden Mitglieder zu genehmigen.<br><br>(7) G\u00e4ste sind auf der Mitgliederversammlung zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung<\/strong><br><br>(1) Bei fristgerechter Einladung ist die Versammlung unabh\u00e4ngig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussf\u00e4hig.<br><br>(2) Beschl\u00fcsse der Organe des Vereins werden, soweit nach Gesetz und Satzung nicht anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei juristischen Personen ist die Stimmabgabe mit schriftlicher Vollmacht zul\u00e4ssig.<br><br>(3) Satzungs\u00e4nderungen sowie die Aufl\u00f6sung des Vereins k\u00f6nnen nur durch die Mitglieder-versammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.<br><br>(4) Wahlen erfolgen durch Zuruf. Auf Antrag eines Mitgliedes ist die Wahl geheim durchzuf\u00fchren. Gew\u00e4hlt ist, wer die meisten Stimmen erh\u00e4lt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Ergibt auch diese wieder eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die \/ der Vorsitzende\/r zieht.<br><br>(5) \u00dcber die Beschl\u00fcsse der Organe des Vereins ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem \/ der Vorsitzenden\/r zu unterschreiben und von dem \/ der Protokollf\u00fchrer\/in gegen zu zeichnen ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 10 Vereinsverm\u00f6gen<\/strong><br><br>(1) Der Verein erh\u00e4lt seine Mittel durch Beitr\u00e4ge der Mitglieder sowie durch Spenden und sonstige Zuwendungen. S\u00e4mtliche Einnahmen d\u00fcrfen nur zur Bestreitung der satzungsgem\u00e4\u00dfen Aufgaben verwendet werden.<br><br><\/p>\n\n\n\n<p>(2) Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins an die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Wacken, die es ausschlie\u00dflich f\u00fcr die in dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 11 Datenschutz<\/strong><br><br>(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung und zur Erf\u00fcllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben und im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert:<br>Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, Mobilfunknummer, E-Mailadresse und Bankverbindung<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 12 Inkrafttreten<\/strong><br><br>Diese Satzung wurde am 22.05.2025 beschlossen und tritt am 23.05.2025 in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p>Schriftf\u00fchrer: Volker Fran\u00dfen<\/p>\n\n\n\n<p>1.Vorsitzender: Axel Kunkel<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzungdes Vereins \u201eF\u00f6rderverein der Heiligen-Geist-Kirche Wacken e.V.\u201c \u00a7 1 Name, Sitz und Rechtsform (1) Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eF\u00f6rderverein 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